„Dass es nicht so bleiben kann, wie es ist“, war den Beteiligten von Anfang an klar. Franz Geus, Thorsten Weinsdörfer, Friedel Tellert, Martin Hentschel, Rainer Sauter, Egon Füglein, Richard Hummel, der Historiker Thomas Horling aus Mainberg und Jürgen Dahms vom Weingut haben den Verein gegründet.
Vereinsziele für die Mainleite
Am 25. September 2014 fand in der Rathausdiele Schweinfurt eine erste Versammlung statt und das Interesse daran war riesig.
Medienecho zur Gründungsveranstaltung
Vereinsvorstand | stellv. Vereinsvorstand | Schatzmeister | Schriftführerin | Vorstandsbeisitzer |
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Jürgen Dahms | Friedel Tellert | Dieter Kern | Andrea C. Greber | Jutta Greber |
Dr. Thomas Horling | ||||
Wolfgang Schuck | ||||
Stand: 2023 |
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Mainleite Schweinfurt-Schonungen e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schweinfurt und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Entwicklung des Landschaftsschutzgebiets Mainleite Schweinfurt/Schonungen durch die nachhaltige Stärkung als Naherholungsgebiet und Pflege der Kulturlandschaft.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwillige Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für den Vereinszweck.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO, sowie die Förderung der Kleingärtnerei im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Projekte wie Planung, Erstellung und Erhaltung eines Weinlehrpfades, einer Streuobstwiese mit Bienenvölkern und Ähnliches. Vereinsmitgliedern wird kostenlose Beratung in der Gartenpflege und Landschaftspflege geboten. Das Landschaftsgebiet Mainleite Schweinfurt-Schonungen soll gepflegt und nicht verwildert aussehen. Ziegen sollen für die Nachhaltigkeit der begonnenen Maßnahmen sorgen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und weder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, noch sonst irgendwelche Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Auflösung des Vereins oder Austritt keine dem Verein gewährten Leistungen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Bund Naturschutz Bayern e.V. an, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen, Vereine und Gebietskörperschaften sowie Personengesellschaften werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrags obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.
(3) Die Beitragshöhe für Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts bestimmt der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne der bürgerlich rechtlichen Vorschriften und damit gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt sind der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen sind nur gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen
b) Verhandlungen mit den Kommunen, den Trägern öffentlicher Belange und sonstigen Anrainern.
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
d) Einberufung der Mitgliederversammlung;
e) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
f) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichts.
(5) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei Verhinderung des 1. Vorstands diesen der 2. Vorstand vertritt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrags;
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereins.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Schonungen und Bekanntgabe auf der eigenen Homepage des Vereins erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
(4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Bund Naturschutz Bayern e.V. an, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13. August 2014 errichtet.
Eine Satzungsänderung erfolgte am 13. November 2017. Hier wurde der § 3 neu eingefügt.
Eine Satzungsänderung erfolgte am 13. November 2023. Hier wurde der § 9, Absatz (3), Satz 2 geändert.